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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 10 4: Obergericht

Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber entlassen und beantragte daraufhin Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse suspendierte jedoch die Zahlungen, da sie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als grobes Fehlverhalten der Arbeitnehmerin ansah. Nach mehreren Rechtsmittelverfahren wurde entschieden, dass die Arbeitnehmerin fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ohne Sicherheit eines neuen Arbeitsplatzes die Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete. Die Suspendierung der Arbeitslosenentschädigung für 31 Tage wurde als angemessene Strafe angesehen. Der Rekurs wurde abgelehnt, die Entscheidung der Arbeitslosenkasse bestätigt und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 10 4

Kanton:LU
Fallnummer:21 10 4
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 10 4 vom 09.03.2010 (LU)
Datum:09.03.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es ausreichend, wenn ein Verstoss gegen die darin genannten Bestimmungen vorliegt. Eine Schädigung des geschützten Gebietes ist - in Abgrenzung zu Abs. 1 - nicht erforderlich.

Schlagwörter : Gebiet; Absatz; Verordnung; Schädigung; Tatbestand; Schutz; Moore; Gebietes; Vorschriften; Gesetzes; Natur; Landschaftsschutz; Verteidiger; Franken; Gesetzgeber; Verstoss; Amtsgericht; Recht; Berechtigung; Fällen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 10 4

§ 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es ausreichend, wenn ein Verstoss gegen die darin genannten Bestimmungen vorliegt. Eine Schädigung des geschützten Gebietes ist in Abgrenzung zu Abs. 1 - nicht erforderlich.



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Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht für schuldig befunden, in einem geschützten Gebiet (Moor) gedüngt bzw. Mist ausgeführt zu haben, obwohl er in dieser Zone nur hätte Rindvieh weiden lassen und mähen dürfen (Verstoss gegen § 53 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über den Naturund Landschaftsschutz und § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore, SRL Nr. 712c). In seiner Kassationsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, zum Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore gehöre auch eine Beschädigung des geschützten Gebietes.



Aus den Erwägungen:

5.1. Der Verteidiger macht geltend, die Vorinstanz habe materielles kantonales Recht, nämlich § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore, auf die sich der Schuldspruch stützt, falsch angewendet und damit den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 4 StPO erfüllt. § 20 der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut:



§ 20 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Naturund Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen wenn der Täter die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1-3, 11, 12, 13, 14 und 19 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Naturund Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

(¿)



Die Annahme des Verteidigers, der Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore setze eine Schädigung des geschützten Gebietes voraus, geht fehl. Mit der Formulierung "ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören schwer zu beschädigen" soll entgegen der Ansicht des Verteidigers kein neues Element zum Tatbestand hinzugefügt werden, sondern es soll damit Absatz 2 der Bestimmung von Absatz 1 abgegrenzt werden. Nach Absatz 1 wird bestraft, wer "vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört schwer beschädigt". Nach Absatz 2 wird bestraft, wer eine der genannten Vorschriften verletzt. Wer dabei gleichzeitig das geschützte Gebiet zerstört schwer beschädigt, soll nur nach Absatz 1, nicht auch noch gleichzeitig nach Absatz 2 bestraft werden. Das wird in der Bestimmung damit erreicht, dass die Tathandlung von Absatz 1 ("zerstört schwer beschädigt") in Absatz 2 praktisch wortgleich in Negation wiederholt wird ("ohne ¿ zu zerstören schwer zu beschädigen"). Damit ist sichergestellt, dass nur entweder Absatz 1 Absatz 2 zur Anwendung kommen kann. Eine andere Funktion hat diese Formulierung nicht. Hätte der Gesetzgeber ein weiteres Tatbestandselement (eben eine leichte mittlere Schädigung) für erforderlich gehalten, hätte er dies so umschrieben (z.B.: [¿] und dabei das geschützte Gebiet beschädigt [¿]). Dass eine Schädigung des geschützten Gebietes nicht zum Tatbestand von Absatz 2 gehört, wird umso deutlicher, wenn man die Vorschriften untersucht, deren Verletzung bestraft wird. So sind beispielsweise in gewissen Zonen das Aufstellen von Zelten (§ 4 Abs. 2 lit. a Ziff. 11) Sportaktivitäten verboten (§ 10 Abs. 1) es bestehen eben Vorschriften über das Düngen (§ 8 und 13). Der Gesetzgeber wollte in diesem Gebiet solche Tätigkeiten generell verbieten, ohne dass stets mit einem langwierigen und teuren Beweisverfahren eine Schädigung nachgewiesen werden müsste. Damit hat der Gesetzgeber mit § 20 Absatz 2 der Verordnung ein Gefährdungsund Tätigkeitsdelikt geschaffen, das keinen Schädigungserfolg braucht; das heisst, eine Bestrafung erfolgt auch dann, wenn keine konkrete Schädigung auftritt.

(¿)



Das Amtsgericht hat also kein Recht verletzt, indem es den Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung für erfüllt hielt, ohne von einer Schädigung auszugehen. Eine solche gehört nicht zum Tatbestand.



II. Kammer, 9. März 2010 (21 10 4)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 22. Juli 2010 abgewiesen [6B_419/2010].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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